PR & Recht
Werbung: Erlaubt ist, was informiert!
Während das Standesrecht es der Anwaltschaft früher untersagte, zu werben, sind diese Regeln mittlerweile gelockert: Anwälte dürfen heute für sich und ihre Arbeit Werbung machen – und das sollten sie auch.
Die Gesetzestexte:
Relevant ist zum einen § 43 b BRAO:
“Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, wenn sie über
die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich
unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrages im
Einzelfall gerichtet ist.”
Zum anderen ist § 6 BORA zu beachten:
“(1) Der Rechtsanwalt darf über seine Dienstleistung und seine Person informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezogen sind.
(2) Die Angabe von Erfolgs- und Umsatzzahlen ist unzulässig. Hinweise auf Mandate und Mandanten sind nur in Praxisbroschüren, Rundschreiben und anderen vergleichbaren Informationsmitteln oder auf Anfrage zulässig, soweit der Mandant ausdrücklich eingewilligt hat.
(3) Der Rechtsanwalt darf nicht daran mitwirken, dass Dritte für ihn Werbung betreiben, die ihm selbst verboten ist.
Konkret heißt das: Anwälte dürfen nicht um ein konkretes Mandat werben. Und ihre Werbung muss diese Kriterien erfüllen: sachlich, wahr, informativ. Newsletter und andere Rundschreiben, Broschüren, Homepages, Rundfunk- und Fernsehwerbung, Artikel in Zeitschriften, Zeitungen und Magazinen sowie Interviews und Pressekonferenzen für alle Medien sind unproblematisch.”
Das heißt: Sie dürfen alle modernen Instrumente der Pressearbeit ausschöpfen. Erlaubt ist, was informiert.